Unsere AGB
Es gelten die AGB in der jeweils gültigen Fassung unter www.wko.at
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- Bestellung
1.1. Wir verkaufen und liefern nur aufgrund und ausschließlich der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Es werden selbst bei Unterzeichnung von Lieferantenverträgen keiner anderen AGBs akzeptiert.
- Angebote und Abschluss
2.1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Alle Verträge bedürfen der schriftlichen Annahme des Verkäufers. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
2.2. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die vom Verkäufer angebotenen Waren, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
2.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen sind ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2.5. Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muss der Käufer hinnehmen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt oder wenn der Kauf nach Muster oder nach Probe erfolgt, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als verbindlich
- Kostenanschläge, Zeichnungen und technische Unterlagen
3.1. Kostenanschläge, Zeichnungen, technische Unterlagen u.ä. verbleiben im Eigentum des Verkäufers, selbst wenn sie vor einer Bestellung ausgehändigt worden sind und es sich noch um Vorschläge zu einer Problemlösung handelt. Ohne die ausdrückliche Genehmigung des Verkäufers dürfen die Dokumente oder Teile davon weder in irgendeiner Form vervielfältigt noch sonst Dritten zur Kenntnis gebracht wer-den. Die Benutzung ist intern nur innerhalb der vertraglichen Grenzen gestattet. Urheberrechte verbleiben beim Verkäufer.
3.2. Der Verwendung der vom Käufer beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster, o.ä durch den Verkäufer dürfen keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Der Käufer erklärt ausdrücklich, bei Inanspruchnahme aus solchen Schutzrechten durch Dritte den Verkäufer schad- und klaglos zu halten. Der Verkäufer braucht nicht selbst das Bestehen von Schutzrechten Dritter zu überprüfen.
3.3. Versandkosten für Muster trägt der Käufer. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Vom Hersteller berechnete Metallzuschlagskosten trägt der Käufer.
3.4. Lieferzeit / Selbstbelieferungsvorbehalt / Teillieferungen / Verzug des Verkäufers
3.5. Lieferfristen und -termine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.6. Sofern die Annahme des Vertragsangebots des Käufers nicht ohnehin durch Auslieferung der Ware erfolgt, wird die Lieferfrist in der Auftragsbestätigung angegeben. Wird die Lieferfrist nicht in der Auftragsbestätigung angegeben, beträgt sie höchstens vier Wochen nach Vertragsschluss.
3.7. Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall vier Wochen unterschreiten darf.
3.8. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen haften wir nicht für Liefer- und Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten) – und die wir nicht zu vertreten haben. Sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder dem Käufer ein Zuwarten nicht zuzumuten sein sollte, ist er nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
3.9. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.10. Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil uns Unterlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefern oder der Vorrat an den betreffenden Produkten erschöpft ist, sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ gleichwertigen Leistung nicht möglich, so können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten und brauchen die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Wir verpflichten uns für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.
3.11. Vom Verkäufer nicht zu vertretende, dem Käufer aber anzuzeigende Streiks, Aussperrungen (auch bei Lieferanten und Vorlieferanten des Verkäufers) und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferpflicht. Dies gilt auch für unvorhergesehene und für den Verkäufer unvermeidbare Betriebsstörungen. Wird dem Verkäufer die fristgerechte Leistung aufgrund dieser Ereignisse unmöglich, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.12. Wird der Verkäufer trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten mit der von dem Käufer bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass den Verkäufer daran ein Verschulden trifft, kann der Verkäufer von dem Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Betrifft die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nur einzelne Gegenstände einer einheitlichen Bestellung des Käufers, ist der Verkäufer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern nicht der Käufer schriftlich ein Interesse an der Teilerfüllung des Vertrages erklärt. Ist letzteres der Fall, wird der Verkäufer hinsichtlich der Gegenstände, die von der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung betroffen sind, von seiner Leistungspflicht frei, ohne dass es einer gesonderten Erklärung des Verkäufers bedarf. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen. Tritt der Verkäufer nicht vom Vertrag zurück, wird er für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von seiner Leistungspflicht frei.
3.13. Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer nach Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen, mindestens 4-wöchigen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Käufer nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist beginnt mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Käufers beim Verkäufer.
3.14. Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, die Ware bereits vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern.
- Preise
4.1. Die angegebenen Preise verstehen sich Netto und gelten für Lieferungen ab Werk des Verkäufers.
4.2. Skonti werden nicht gewährt, wenn der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist.
4.3. Preise gelten nur für 48 Stunden und müssen bei längerer Angebotsabwicklung gesondert bestätigt werden.
4.4. Die Verpackung wird nicht gesondert berechnet.
4.5. Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Käufer das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber dem Euro für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis Eingang des Betrages bei dem Verkäufer.
4.6. Gerät der Käufer bei einem Kaufpreis in fremder Währung in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, statt der Zahlung in der Fremdwährung die Zahlung in Euro zu verlangen. Dabei kann er zwischen dem Deviseneinkaufskurs des Fälligkeitstages und dem Deviseneinkaufskurs des Zahltages wählen.
- Zahlungen, Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht
5.1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder aus der Rechnung nichts anderes ergibt. Bei Angabe eines Zahlungszieles muß der Rechnungsbetrag dem Verkäufer ab Ende des Zahlungszieles zur Verfügung stehen. Nachnahmesendungen sind ohne jeden Abzug zahlbar.
5.2. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllungsstatt angenommen. Mit der Begebung des Wechsels oder des Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf den Verkäufer über. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer.
5.3. Befindet sich der Käufer im Verzug, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 12% per annum verrechnet. Durch die Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist als nach 6.1 wird die Fälligkeit der Schuld gemäß 6.1 nicht berührt. Der Verkäufer schiebt nur die Geltendmachung der Forderung hinaus. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Ablauf dieser Zahlungsfrist schuldet der Käufer Zinsen in Höhe von 5% per annum.
5.4. Befindet sich der Käufer trotz Mahnung weiterhin im Verzug, ist er verpflichtet, alle außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung der Forderung wie etwa Kosten für die Ausforschung einer Zustelladresse, Bonitätsauskünfte und die tarifmäßigen Kosten anwaltlicher Mahnung zu bezahlen.
5.5. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, braucht der Verkäufer die Lieferung nicht auszuführen, bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat. Dasselbe gilt, wenn Schecks des Käufers nicht eingelöst werden oder von ihm hingegebene Wechsel zu Protest gehen. Bei einer Aufforderung des Verkäufers zu einer Zahlung Zug um Zug hat der Käufer binnen zwei Wochen sich hierzu bereit zu erklären und diese durchzuführen oder die entsprechende Sicherheit zu stellen, anderenfalls der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten kann.
5.6. Der Käufer kann nur mit ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers aufrechnen. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel der Ware und das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht stehen dem Käufer nur in Bezug auf solche Forderungen oder mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers zu. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB ist ausgeschlossen.
5.7. Angestellte und Reisevertreter des Verkäufers dürfen Zahlungen nur bei Inkassovollmacht annehmen.
5.8. Gutschriften werden nicht in Bar abgegolten.
- Gefahrenübertragung
6.1. Der Verkäufer hat seine Verpflichtung am Ort seiner Hauptniederlassung zu erfüllen. Sofern der Käufer die Auslieferung der Ware an einen anderen Ort wünscht, trägt er die Gefahr und die Kosten der Sendung und des Transportes der Ware, beginnend mit Absendung ab Werk.
6.2. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers auf seine Kosten gegen, die von ihm bezeichneten, Risiken – soweit wie möglich – versichert.
6.3. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich.
6.4. Der Käufer trägt das alleinige Risiko ab Verbau der Ware, sprich sobald der Käufer, die vom Verkäufer angelieferte Ware verbaut oder anderweitig zur Verwendung bringt, trägt der Käufer die Gewährleistung für sich und seinen Kunden gegenüber.
6.5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
- Mängelrüge und Gewährleistung / Nachbesserung durch den Verkäufer
7.1. Der Verkäufer leistet nach den folgenden Bestimmungen für Mängel der Ware Gewähr:
7.2. Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Lieferung – bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung aber spätestens 30 Tage nach Wareneingang beim Käufer – schriftlich zu rügen. Der Verkäufer kann zu Recht beanstandete Ware bis zu zweimal nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Erfüllungsort für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen ist die Hauptniederlassung des Verkäufers. Der Käufer trägt daher die Gefahr und die Kosten für den Versand der Ware.
7.3. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung auch beim zweiten Mal fehl, kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist der Mangel der Ware nicht bloß geringfügig, kann der Käufer statt einer Preisminderung auch die Wandlung des Vertrags verlangen. Diese Regeln gelten auch, wenn der Verkäufer zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung innerhalb von 30 Tagen ab Rückerhalt der bemängelten Ware in der Hauptniederlassung des Verkäufers nicht in der Lage ist.
7.4. Der Verkäufer ist reiner Handelsagent und trägt keinerlei Gewährleistung für die Funktion oder den Ursprung der Ware.
7.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 30 Tage ab Übergabe der Ware an den Käufer. Durch Ausbesserungen, oder Nachbesserungen und Ersatzlieferungen wird die Gewährleistungspflicht um die Dauer dieser Arbeiten verlängert. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der Käufer auch keine Rückgriffsansprüche gegen den Verkäufer, wenn er einem Konsumenten wegen Mängeln der Ware Gewähr leistet oder regresspflichtig wird, weil einer der Nachmänner des Käufers einem Konsumenten Gewähr geleistet hat.
7.6. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden.
7.7. Auf Schadensersatz haften wir NIEMALS.
7.8. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass dem Verkäufer als gewerblichem Wiederverkäufer regelmäßig nicht bekannt ist, für welche konkrete Anwendung ein Kunde die bestellte Ware kauft und er unter Berücksichtigung des ihm zumutbaren organisatorischen, finanziellen und fachlichen Aufwands lediglich einfachste stichprobenartige Wareneingangstests (ESD-Behälter, Originalverpackung, Lesbarkeit des Labels, zutreffende Warenart, Inaugenscheinnahme von Stichproben) durchführen kann. Soweit mit Blick auf die Art, den Wert und das Risikopotential von Vertragswaren nicht abweichend vereinbart, gehören Prüfungen hinsichtlich der Eigenschaft als Rechte Dritter verletzende Waren oder Ausschussprodukte, der Eignung der Vertragsware für bestimmte Verwendungszwecke, Email-Abfragen mit Labelcheck und vergleichbare Qualitätstests nicht zu den Vertragspflichten des Verkäufers.
7.9. Falls für einzelne Waren nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, Arglist und Garantie gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.10. Dem Käufer stehen wegen seiner vorgenannten Rechte keine Zurückbehaltungsrechte bezüglich unserer Forderungen zu, die sich nicht auf den Liefergegenstand beziehen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.11. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er oder sein Erfüllungsgehilfe leicht fahrlässig verursacht hat.
7.12. Der Verkäufer haftet für keinerlei entstandenen Folgeschäden aus dem Verkauf seiner Ware.
- Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Verkäufers. Händlerkunden dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern.
8.2. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen muss der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang die ausständige Summe dem Verkäufer abgelten.
8.3. Ist der Käufer nicht selbst Händler, ist er zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers berechtigt. Ziffer 10.2 (Forderungsabtretung im Voraus) gilt sinngemäß.
8.4. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware unter Aufrechthaltung des Vertrags zurückzunehmen und nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises wieder herauszugeben. Der Käufer tritt bereits jetzt für diesen Fall Herausgabeansprüche gegen Dritte an den Verkäufer ab. Auch ist der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer gestattet dem Verkäufer unwiderruflich das Betreten der Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um dem Verkäufer die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.
8.5. Übersteigt der Wert der Sicherung des Verkäufers nachhaltig und unter Einschluss der Vorausabtretungen seine Forderungen um 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm eingeräumte Sicherheiten nach seiner, des Verkäufers, Wahl freizugeben, bis der Wert der verbleibenden Sicherungen die Forderungen des Verkäufers um weniger als 20% übersteigt. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis des Verkäufers, abzüglich 10%, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.
8.6. Dem Käufer ist es ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
- Lebenserhaltende Systeme
Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind die Liefergegenstände nicht für den Einsatz in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, Humanimplantaten, Nuklearanlagen oder Systemen oder anderen Anwendungen geeignet, in denen ein Produktversagen Leben bedrohen oder katastrophale Folgeschäden auslösen kann. Der Käufer wird den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus einem Verstoß gegen diesen Hinweis resultieren.
- Export
Bestimmte Waren unterliegen nationalen und verschiedenen internationalen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Ihre Ausfuhr ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden zulässig. Der Käufer hat diesen Hinweis seinen Kunden weiterzugeben und damit, soweit es in seiner Macht steht, die Einhaltung der Bestimmungen bis zum Endverbraucher zu gewährleisten. Der Verkäufer weist auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Bestimmungen hin.
- Geltendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich mit Gerichtstand Wien, mit Ausnahme des UNCITRAL-Kaufrechtes. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Stand 01.01.2022